Gay travel to morocco wien

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Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Künstlergasse 11, 5. Stock, Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb.

Verfahrensgang: römisch eins. Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung durch ein Organ der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, Referat AFA 1 - FB AFA 1. Er verneinte die Frage nach Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hinderten oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten und gab als Familienangehörige im Herkunftsland seine Mutter, seinen minderjährigen Sohn, zwei Schwestern sowie zwei Brüder, alle volljährig, an.

Familienangehörige in Österreich oder einem EU-Staat habe er nicht. Er sei Anfang mit dem Schiff "mit Schleppern" von Marokko in die Türkei gefahren, Ende nach Griechenland gegangen, dort bis Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er sei als politischer Aktivist für seine Volksgruppe gegen die marokkanische Regierung tätig gewesen, indem er verschiedene Demonstrationen mit seiner Volksgruppe organisiert habe, da er ein angesehener Aktivist unter seiner Volksgruppe in der Sahara im Süden Marokkos sei, sei sein Name auf die Liste des marokkanischen Geheimdienstes gesetzt worden, ab dieser Zeit sei er von der Regierung verfolgt und bedroht worden.

Dabei seien auf beiden Seiten viele Leute umgebracht und inhaftiert worden. Ab diesem Tag sei er auf der Flucht gewesen, andernfalls wäre er getötet worden. Zu Befürchtung bei Rückkehr in die Heimat befragt gab er an, getötet oder inhaftiert und gefoltert zu werden, auf die Frage nach konkreten Hinweisen, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohten oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, erstattete er keine konkreten Angaben.

Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am Er habe Marokko am Ende Anfang und gewesen, nach eineinhalb Jahren sei er nach Syrien gereist, nach drei bis vier Monaten mit einem gefälschten Reisepass nach Mauretanien geflogen, nach sechs Monaten wieder illegal in Marokko eingereist, dort bis zum Zum Vorhalt, er habe in der Erstbefragung angegeben, Anfang mit einem Schiff von Marokko in die Türkei gefahren und dort bis Ende geblieben zu sein, erklärte der Beschwerdeführer, es sei möglich, dass er dies angegeben habe, entspreche jedoch nicht den Tatsachen, er sei nie mit einem Schiff gefahren, vielleicht habe ihn der Dolmetscher falsch verstanden.

Zum Fluchtgrund erstattete der Beschwerdeführer ausführliches Vorbringen zu einem Konflikt zwischen seinem sowie einem weiteren Clan, die Probleme hätten und begonnen. Im Zuge dieses Konfliktes seien seine Familie und er von einem Mitglied des anderen Clans denunziert worden, dieser habe behauptet, sie seien gegen die Regierung.

Am Als Demonstrationsteilnehmer geschlagen und festgenommen worden seien, sei der Beschwerdeführer geflüchtet und habe sofort das Land verlassen. Er habe Informationen bekommen, dass sein Leben in Gefahr sei. Mitglied in einer Partei sei er nicht gewesen.

Er habe an weiteren Demonstrationen selbst teilgenommen, jedoch sei jene am Auf die Frage nach konkreten Bedrohungen erklärte er, er hätte sein Land nicht verlassen, wenn sein Leben nicht in Gefahr wäre, wiederholt befragt verneinte er die Frage nach konkreten persönlichen Bedrohungen; wenn er darauf gewartet hätte, würde er nicht hier sein.

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Auf die Frage nach einem konkreten Ereignis, das ihn veranlasst habe, aus Marokko auszureisen, erstattete der Beschwerdeführer kein über das bisherige hinausgehendes Vorbringen. Er verneinte die Fragen, ob er jemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten oder strafrechtlich verurteilt geworden oder in Marokko aus religiösen Gründen verfolgt worden sei, jedoch sei er verfolgt worden, da er Berber sei.

Er erklärte, die Länderfeststellungen zu Marokko bereits gelesen zu haben, "das sind alles Lügen". Mit Bescheid vom